1. Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellt. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz), jeweils vom 27. März 2020, hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem für die gesamte Bundesrepublik betreffenden seuchenrechtlichen Notfall sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die pandemiebedingt bereits getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und ergänzt werden. Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:
- Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und präzisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests.
- Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die GKV abgerechnet werden.
- Für den Krankenhausbereich werden über die im COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Maßnahmen zur Entlastung ergriffen, wie etwa die Verschiebung der Einführung des Prüfquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022.
- Der Bund übernimmt die Kosten für europäische Intensivpatienten, die in deutschen Krankenhäusern wegen mangelnder Kapazität im Heimatland behandelt werden.
- Es werden jeweils befristet Hilfsmaßnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI) und Vereinfachungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§ 45b SGB XI) vorgesehen.
- Es wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen geregelt.
Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündigung, teilweise auch rückwirkend in Kraft.
Fortsetzung in der kompletten Stellungnahme