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Stellungnahme Referentenentwurf Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung

Gesundheit

SoVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV)

1 Zusammenfassung des Verordnungsentwurfs

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) wurde begleitend zur Krankenhausreform ein Transformationsfonds zur Förderung von Umstrukturierungsprozessen in den Krankenhäusern eingerichtet. 

Der Transformationsfonds wird mit einem Fördervolumen von bis zu 50 Milliarden Euro für eine Laufzeit von zehn Jahren (2026 bis 2035) ausgestattet. Er wird bundesseitig hälftig allein aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit finanziellen Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 25 Milliarden Euro für die zehnjährige Laufzeit finanziert. Die andere Hälfte sollen die Bundesländer als Eigenfinanzierungsanteil bereitstellen. 

Die vorliegende Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Förderung von Vorhaben durch den Transformationsfonds. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet den Fonds und zahlt die bewilligten Fördermittel an die Länder aus. 

Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel werden durch das BAS gegenüber dem jeweiligen Land zurückgefordert. Daneben enthält die Verordnung weitere Bestimmungen zur Rückforderung ausgezahlter Fördermittel. 

2 Gesamtbewertung

Eine Krankenhausreform in Deutschland ist dringend erforderlich. Deutschland braucht eine flächendeckende und wohnortnahe, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung, die verlässlich und angemessen finanziert wird. Deshalb ist die auf den Weg gebrachte Krankenhausreform grundsätzlich ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um etwas finanziellen Druck aus dem System zu nehmen und die Qualität der Versorgung zu verbessern. 

Mag ein Transformationsfonds zur finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser bei den Umstrukturierungen im Zuge der Krankenhausreform auch notwendig sein, protestiert der SoVD weiterhin aufs Schärfste gegen die im KHVVG festgelegte Finanzierungsaufteilung des Transformationsfonds zulasten der Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung und lehnt diese entschieden ab.

Mittel zur finanziellen Unterstützung von Umstrukturierungen der Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausreform sind Investitionskosten. Gesetzlich sind die Länder dazu verpflichtet, die Investitionskosten ihrer Krankenhäuser zu finanzieren. Sie kommen ihrer Verpflichtung jedoch in den letzten Jahren immer weniger nach. Dabei stieg der Investitionsbedarf in den letzten Jahren kontinuierlich an: Lag der Investitionsbedarf insgesamt über alle Länder betrachtet im Jahr 2014 bei 5,74 Milliarden Euro, wuchs der Bedarf für das Jahr 2021 auf rund 6,4 Milliarden Euro an. Dem stand ein Fördervolumen der Länder im Jahr 2014 in Höhe von 2,78 Milliarden Euro und im Jahr 2021 von lediglich rund 3,29 Milliarden Euro gegenüber. 

Damit fehlt bundesweit rund die Hälfte der notwendigen Investitionsmittel. In der Summe der Jahre 2014 bis 2021 ergibt sich nach Daten der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) daraus eine Deckungslücke in Höhe von rund 24,7 Milliarden Euro. Zugleich sind die Ausgabenschwankungen der Bundesländer erheblich. In der Folge sehen sich die Krankenhäuser zu Einsparungen oder nicht gerechtfertigten Mengenausweitungen und Quersubventionierungen zulasten einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung und der Patientensicherheit gezwungen. Diese Entwicklung haben die Länder in erheblichem Maße zu verantworten. Sie müssen ihrer Finanzierungsverantwortung endlich umfassend gerecht werden. 

Soweit der Bund mit der Krankenhausreform die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung als Ziel verfolgt, ist bundesseitig eine finanzielle Beteiligung an den Umstrukturierungsmaßnahmen der Krankenhäuser als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zwingend aus Bundessteuermitteln zu finanzieren. Dieser Finanzierungsverantwortung entzieht sich der Bund durch die hälftige Finanzierung des Transformationsfonds in Höhe von bis zu 25 Milliarden Euro aus Mitteln der Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung, die aus Beitragsrücklagen der Versicherten gebildet wurden. Der SoVD stellt klar: Die Liquiditätsreserve der gesetzlichen Krankenversicherung ist keine „Selbstbedienungskasse“ des Bundes zur Querfinanzierung von teuren Großprojekten und zur Haushaltssanierung auf Kosten der gesetzlich Versicherten, um die Schuldenbremse einzuhalten. Infolge der Zweckentfremdung stehen erforderliche Beitragsmittel nicht mehr für notwendige Versicherungsleistungen zur Versorgung der gesetzlich Versicherten zur Verfügung. 

Eine solche Zweckentfremdung ist nicht nur verfassungsrechtlich höchst bedenklich, sondern angesichts der gegenwärtig angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung auch schlichtweg unverantwortlich. So hat der GKV-Schätzerkreis jüngstden finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2024 und 2025 eine kritische Finanzlage attestiert. In der Folge wurde auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises für das Jahr 2025 kurzfristig der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte von 1,7 auf 2,5 Prozent angehoben. Das ist die höchste Steigerung des durchschnittlichen (Zusatz)Beitragssatzes seit einem halben Jahrhundert.

Doch viele Krankenkassen liegen zu Beginn des neuen Jahres mit ihrem individuellen Zusatzbeitrag deutlich über diesem rechnerischen Wert. Laut einer täglich aktualisierten Liste des Spitzenverbandes der Kassen (GKV) zu den sogenannten Zusatzbeiträgen von Anfang Januar 2025 haben 82 der verbliebenen 94 gesetzlichen Kassen den Beitrag um durchschnittlich gut einen Prozentpunkt auf im Schnitt 2,91 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens angehoben. Trotzdem ist für 2025 eine weitere Verschärfung der Finanzlage der Krankenkassen zu erwarten. Die Finanzierung der Krankenhausreform muss nachhaltig und vor allem gerecht erfolgen. Sie darf nicht einseitig auf die Schultern der Beitragszahlenden abgewälzt werden. Der Bund muss sich mit Steuermitteln angemessen an der Finanzierung beteiligen. Schließlich kommt die Krankenhausreform allen Bürger*innen zugute, nicht nur den gesetzlich Versicherten.

Im Hinblick auf die Vorgaben der Rechtsverordnung zur Förderung von Vorhaben durch den Transformationsfonds ist es richtig, strenge Anforderungen und Reglementierungen vorzugeben sowie Rückforderungen für nicht benötigte Fördermittel festzulegen. Schließlich dürfen finanzielle Mittel zur Unterstützung von Umstrukturierungen der Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausreform nicht nach dem Gießkannenprinzip wahllos verteilt werden, sondern müssen sinnvoll und gezielt in den Transformationsprozess eingesetzt werden. So können die für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendigen Standorte erhalten, unterstützt und gestärkt werden. 

DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik

Berlin, 24. Januar 2025